Amazon steht gleich an mehreren Fronten unter Beobachtung. Das auffälligste Signal kommt aus der Justiz: Das Oberlandesgericht Bamberg hat auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschieden, dass zentrale Praktiken auf der deutschen Plattform gegen europäisches Verbraucherschutzrecht verstoßen. Betroffen sind die Transparenz der Suchsortierung, die Zugänglichkeit von Meldeverfahren für illegale Ware und die Art, wie Nutzer personalisierte Empfehlungen abschalten können.

Das Urteil (Az.: 3 UKl 13/25 e) ist mehr als ein juristischer Nebensatz. Es legt fest, wie großzügig oder eng große Marktplätze den Digital Services Act (DSA) auslegen dürfen – und dürfte damit weit über Amazon hinaus Wirkung entfalten. Parallel dazu sorgt der Konzern mit einer Streaming-Panne und mit nassen Drohnenpaketen für Schlagzeilen. Ein Blick auf die aktuellen Baustellen.

Das Urteil des OLG Bamberg im Überblick

Der Senat hat den Spielraum großer Online-Marktplätze bei der Umsetzung des DSA spürbar eingeengt. Nach Ansicht der Richter verstoßen mehrere zentral genutzte Funktionen der deutschen Amazon-Plattform gegen geltendes Recht. Es geht dabei nicht um Randfunktionen, sondern um Kernbereiche der Plattformnutzung: die Sortierung von Suchergebnissen, die Hürden beim Melden potenziell rechtswidriger Angebote und die Frage, wie leicht sich Optionen zur Entpersonalisierung der Empfehlungs-Feeds auffinden lassen.

Besonders bemerkenswert: Das Gericht stufte die verletzten Transparenz- und Meldevorschriften des DSA ausdrücklich als echte Verbraucherschutzregeln im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes ein. Damit können Verbraucherverbände solche Verstöße überhaupt erst per Klage angreifen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfragen hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Oberlandesgericht bremst Amazon: Meldebutton und Algorithmen verstoßen gegen DSA
Foto: heise online

Wie transparent muss die Suche sein?

Einen Schwerpunkt legten die Richter auf die Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme nach Artikel 27 DSA. Amazon sortiert Suchergebnisse standardmäßig nach Kategorien wie „Empfohlen“ oder „Amazon präsentiert“. Auf Hilfeseiten verweist der Konzern zwar auf allgemeine Einflussfaktoren wie Kundenaktionen oder Produktinformationen. Dem Senat reicht das nicht.

Die bloße beispielhafte Aufzählung von Kriterien sei zu vage, so das Gericht. Verbraucher müssten einfach nachvollziehen können, welche Faktoren die Auswahl maßgeblich bestimmen und wie diese zueinander gewichtet werden – gerade bei dynamischen Gewichtungen, die sich je nach Situation ändern. Unklare Sammelbegriffe wie „Kundenaktionen“ ließen die Nutzer im Ungewissen, ob damit die eigene Historie, aggregierte Nutzerdaten oder Verkäufe Dritter gemeint seien. Wer die Reihenfolge seiner Suchtreffer verstehen will, soll das also künftig konkret und ohne Rätselraten tun können.

De-Personalisierung ohne Hürden

Auch beim Recht der Nutzer auf Feed-Systeme ohne Profiling machte der Senat keine Zugeständnisse. Der DSA verpflichtet sehr große Online-Plattformen dazu, eine leicht und unmittelbar zugängliche Option anzubieten, mit der sich auf Tracking basierende Werbe- und Produktempfehlungen deaktivieren lassen. Genau daran hakt es aus Sicht der Richter.

Amazon versteckte diese Einstellung nach Feststellung des Gerichts tief in den Kontoeinstellungen, die erst nach einer Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort erreichbar sind. Das widerspricht dem Urteil zufolge den Anforderungen an eine leichte Zugänglichkeit auch ohne Login. Der Grund ist naheliegend: Da auch das Surf- und Suchverhalten nicht angemeldeter Personen zur Anzeige von Produkt-Highlights herangezogen werde, müsse die Option zur De-Personalisierung ebenfalls hürdenfrei bereitstehen. Wer ohne Konto stöbert, wird also getrackt – und soll deshalb auch ohne Konto widersprechen können.

Der Meldebutton für illegale Ware

Einen weiteren Dämpfer verpasste das Gericht der Ausgestaltung des Meldeverfahrens nach Artikel 16 DSA. Wer auf Amazon auf verdächtige oder gefährliche Waren hinweisen wollte, stieß bislang auf einen Link mit der Aufschrift „Ein Problem mit diesem Produkt melden“. Diese Formulierung stuften die Richter als unzureichend und irreführend ein.

Aus Verbrauchersicht lege der Begriff nahe, dass es nur um Reklamationen, Qualitätsmängel oder Transportschäden gehe – nicht um das Melden strafbarer, gefälschter oder sonst wie illegaler Angebote. Wer eine gefälschte Ware entdeckt, findet den richtigen Weg damit kaum. Der Meldemechanismus verfehlt so seinen eigentlichen Zweck.

Kein Zwang zum Login

Als ebenso rechtswidrig stufte das Gericht die Praxis ein, jede Meldung eines Produkts oder einer Nutzerrezension zwingend an den Login in ein Kundenkonto zu knüpfen. Der DSA sieht vor, dass Meldemechanismen allen Einzelpersonen und Einrichtungen offenstehen. Ein Registrierungszwang wirke abschreckend und baue unnötige Hürden auf.

Amazons Argument, die Login-Pflicht diene der Abwehr von Spam und Bots, ließ das OLG nicht gelten. Der Schutz von Händlern und Systemen vor Missbrauch dürfe nicht dazu führen, dass der Zugang zu gesetzlich garantierten Meldeverfahren für anonyme oder unangemeldete Hinweisgeber versperrt wird. Auch bei den Informationen zu Algorithmen, Moderationswerkzeugen und internen Beschwerdeverfahren nach Artikel 14 DSA hatte die Klage Erfolg: Eine Plattform muss zwar nicht alles in einem einzigen Fließtext bündeln, doch die Aufteilung der Informationen darf die Transparenz nicht untergraben. Wer verfahrensrechtliche Details ohne klaren Querverweis auslagert, verletze das Gebot der leichten Zugänglichkeit.

Wo das Gericht Amazon recht gab

Nicht in jedem Punkt setzten sich die Verbraucherschützer durch. Die geforderte kompakte AGB-Zusammenfassung muss nach Ansicht des Senats nicht zwangsläufig ganz oben in den Regelwerken stehen. Ist der Link zur Kurzfassung klar auffindbar oder über das Fußzeilenmenü der Website sowie über gängige Suchmaschinen direkt erreichbar, reicht das aus. Das Urteil zeigt damit auch, wo die Grenzen des Zumutbaren aus richterlicher Sicht liegen.

Weitere Baustellen: Prime Video und Lieferdrohnen

Das Gerichtsurteil ist nicht die einzige unangenehme Amazon-Nachricht dieser Tage. Bei Prime Video kam es zu einer bemerkenswerten Streaming-Panne. Der neue Jason-Statham-Film Mutiny war kurzzeitig bereits vor seinem Kinostart vollständig über die US-Version des Dienstes abrufbar. Am 19. August 2026 ließ sich der komplette, rund 95 Minuten lange Film aufrufen – mindestens eine Stunde lang, bevor Amazon den Zugriff sperrte.

Es handelte sich offenbar nicht nur um einen versehentlich sichtbaren Katalogeintrag: Die Produktseite war bereits vollständig ausgefüllt und enthielt Vorschaubild, Angaben zur Besetzung und eine Inhaltsbeschreibung. Regulär startet Mutiny in den USA am 21. August und in Deutschland am 27. August im Kino. Produziert wurde der Film von Punch Palace Productions und MadRiver Pictures, den US-Vertrieb übernimmt Lionsgate. Amazon ist für den Kinostart also gar nicht verantwortlich – mit Lionsgate besteht lediglich eine mehrjährige Vereinbarung über die spätere Streamingauswertung ab 2026. Wie es zur vorzeitigen Freigabe kam, blieb zunächst offen; Amazon äußerte sich nicht. Solche Fälle sind kein Novum: 2021 war Zack Snyder's Justice League bei HBO Max rund zehn Tage zu früh verfügbar, 2018 stellte Sony versehentlich einen kompletten Film statt eines Trailers auf YouTube.

Nasse Pakete aus der Luft

Kurios wird es bei Amazons Lieferdrohnen. Ein Video aus Texas zeigt eine Prime-Air-Drohne, die über einem Swimmingpool schwebt und das Paket anschließend direkt ins Wasser fallen lässt. Ein Einzelfall scheint das nicht zu sein: In Arizona landete ein Paket neben einem Pool und wurde vom Abwind der Rotoren hineingepustet, in einem weiteren Fall sprang eine Lieferung nach dem Abwurf in einen Teich.

Amazon erklärt zu Prime Air, dass die Drohnen den Ablagebereich vor der Zustellung auf Personen, Haustiere und Fahrzeuge prüfen. Wasser steht bislang offenbar nicht auf dieser Checkliste. Der Konzern experimentiert seit mehr als einem Jahrzehnt mit der Paketzustellung per Drohne – bis zur breiten Expansion bleibt bei der Umgebungserkennung erkennbar noch Feinarbeit zu erledigen.

Was bedeutet das für dich?

Das DSA-Urteil klingt zunächst nach juristischem Fachstoff, hat aber direkte Folgen für den Alltag beim Online-Einkauf. Wenn das Urteil Bestand hat, muss Amazon nachvollziehbarer machen, warum du bestimmte Produkte weiter oben siehst, und dir das Abschalten personalisierter Empfehlungen leichter machen. Konkret solltest du folgende Punkte im Blick behalten:

  • Empfehlungen abschalten: Prüfe in deinen Amazon-Kontoeinstellungen die Optionen zur Deaktivierung personalisierter Werbung und Produktempfehlungen. Künftig sollten diese Einstellungen leichter auffindbar sein – auch ohne Login.
  • Illegale oder gefälschte Ware melden: Bei verdächtigen Angeboten kannst du den Meldeweg nutzen. Bislang war er als „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ getarnt – der Hinweis auf strafbare oder gefälschte Ware muss dort ausdrücklich hinein.
  • Suchergebnisse kritisch lesen: Die Standardsortierung „Empfohlen“ ist keine neutrale Rangliste. Sortiere bei Bedarf nach Preis oder Bewertung, um dich nicht allein auf die vorgegebene Reihenfolge zu verlassen.
  • Vorbestellungen und Streaming: Die Prime-Video-Panne zeigt, dass Veröffentlichungstermine gelegentlich vorzeitig durchsickern. Auf regulär geplante Kino- und Streamingstarts hat das aber keinen Einfluss.

Unmittelbar handeln musst du nicht – das Urteil verpflichtet Amazon, nicht dich. Aber es lohnt sich, die eigenen Datenschutz- und Empfehlungseinstellungen einmal durchzugehen, weil dort Tracking und Personalisierung standardmäßig aktiv sein können.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Was hat das OLG Bamberg genau entschieden?

Das Gericht erklärte mehrere Praktiken der deutschen Amazon-Plattform für rechtswidrig: die zu vage Erklärung, wie Suchergebnisse sortiert werden, den irreführend benannten Meldebutton für problematische Produkte, den Zwang zum Login beim Melden sowie die versteckte Option zum Abschalten personalisierter Empfehlungen. Grundlage sind die Transparenz- und Meldevorschriften des Digital Services Act.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Nein. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Amazon kann den Fall also weiter durch die Instanzen tragen. Erst danach steht endgültig fest, welche Änderungen der Konzern umsetzen muss.

Wie kann ich personalisierte Empfehlungen bei Amazon deaktivieren?

Die entsprechende Einstellung findet sich in den Kontoeinstellungen und betrifft auf Tracking basierende Werbe- und Produktempfehlungen. Das Gericht bemängelte, dass diese Option bislang erst nach einer Anmeldung erreichbar und damit zu tief versteckt sei. Der DSA verlangt eine leicht und unmittelbar zugängliche Möglichkeit – auch für nicht angemeldete Personen, deren Surfverhalten ebenfalls ausgewertet wird.

War der Statham-Film Mutiny wirklich vor dem Kinostart bei Prime Video?

Ja. Der komplette Film war am 19. August 2026 über die US-Version von Prime Video abrufbar, mindestens eine Stunde lang, bevor Amazon den Zugriff sperrte. Regulär startet Mutiny in den USA am 21. August und in Deutschland am 27. August im Kino. Wie es zur vorzeitigen Freischaltung kam, ist bislang nicht bekannt.

Warum landen Amazon-Drohnenpakete im Pool?

Nach Amazons Angaben prüfen die Prime-Air-Drohnen den Ablagebereich vor der Zustellung auf Personen, Haustiere und Fahrzeuge. Wasserflächen wie Swimmingpools oder Teiche gehören offenbar noch nicht zur Prüfroutine. In mehreren dokumentierten Fällen fielen Pakete direkt ins Wasser oder wurden vom Rotor-Abwind hineingedrückt.